Die Direktionen werden ermächtigt, namens der Bildungsdirektion für Niederösterreich für folgende typisch wiederkehrende Fälle einen Sonderurlaub aus besonderem Anlass (§ 57 LDG/29a VBG, § 2 Abs. 4 LVG) im nachstehenden Höchstausmaß zu gewähren:
Verehelichung des/der Bediensteten | – | bis zu 3 Werktagen | |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin | – | bis zu 3 Werktagen | |
Geburt eines Kindes | – | bis zu 3 Werktagen | |
Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, silberne Hochzeit des/der Bediensteten, silberne, goldene oder diamantene Hochzeit der Eltern | – | 1 Werktag | |
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- und Pflegekindern, die im gemeinsamen Haushalt lebten), oder anderer im Haushalt lebenden Familienangehörigen | – | bis zu 2 Werktagen | |
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten | – | 1 Werktag | |
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-(Wohn)-ortes | – | 1 Werktag | |
Übersiedlung mit Familie anläßlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. anlässlich der Übersiedlung in einen anderen Wohnort | – | bis zu 3 Werktagen | |
Vorbereitung für eine weitere Lehramtsprüfung | – | bis zu 3 Werktagen | |
Verleihung des Diplomzeugnisses | – | 1 Werktag |
Bei der Urlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angegebene Höchstausmaß zu bewilligen ist, sondern dass es auf die im Einzelfall erforderliche Zeit ankommt und kein Rechtsanspruch darauf besteht.
Die Direktionen werden ermächtigt, aus anderen als den obgenannten Gründen in wichtigen Fällen pro Lehrer und Schuljahr einen Tag Sonderurlaub selbst zu gewähren.
Auf die Möglichkeit eines Diensttausches – Stundentausches (§ 10 SchUG) wird verwiesen.
(Bei Zusammenfall von mehreren Anlässen summiert sich die entsprechende Anzahl der Werktage).
Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.