Nach der gesetzlichen Regelung im § 12 LVG/§ 42a VBG hat eine Lehrperson im pd-Schema Anspruch auf Urlaub während der Hauptferien, frühestens nach Abwicklung der Schlussgeschäfte und endet mit MONTAG vor Beginn des Schuljahres. Diese nicht praxisnahe Regelung konnte nun nach Gesprächen zwischen Personalvertretung und Gewerkschaft der NÖ Berufsschullehrer*innen mit Herrn SQM Mag. Johannes Tanzer angepasst werden. Im Einvernehmen mit dem Dienstgeber hat folgende Anwendung mit sofortiger Wirkung Gültigkeit:
Ferienbeginn: Der Urlaub beginnt für die Vertragslehrpersonen des pd-Schemas nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte. Gleiche Regelung gilt auch für die Lehrerinnen und Lehrer nach dem alten Dienstrecht. Daher: Keine gesonderte Diensteinteilung für die pd-Lehrer*innen in der ersten Ferienwoche!
Letzte Ferienwoche: Der Urlaubsanspruch endet für Vertragslehrpersonen des pd-Schemas mit Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres. Dies bedeutet, dass Lehrer*innen im pd-Schema ab Dienstag der letzten Ferienwoche für allfällige Dienstleistung einsatzbereit und abrufbereit sein müssen, wenn dies erforderlich ist. Anmerkung: Allfällige Dienstleistungen sind nicht zwingend in der Schule zu erledigen.